WIE GRÜNDET MAN EINEN BETRIEBSRAT?
Verbessern Sie Kommunikation und Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb.
Es ist die Entscheidung der Belegschaft, ob ein einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern. Die einzige Vorrausetzung sind mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei als Betriebsräte wählbar sind.
Die Mitbestimmung von Betriebsräten reicht von der Gestaltung der Arbeitsplätze und –zeiten, bis zur Einstellung und Versetzung. Darüber hinaus setzt sich der Betriebsrat für die Rechte der Mitarbeiter ein und überwacht die Einhaltung von Gesetzen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nötige Unterlagen bereitzustellen und Auskünfte zu geben, anhand derer festgestellt werden kann, welche Beschäftigten wahlberechtigt und welche wählbar sind. Außerdem hat er die für die Wahl erforderlichen Räume und Büromaterialien bereitzustellen.
WER BIN ICH?
Johannes Maria Haas. Als Geschäftsführer sehe ich das Engagement der Mitarbeiter/innen als den entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Deswegen setze ich mich nicht nur in unserer Firma für effiziente Prozesse und ein reibungsloses Miteinander ein. Ab einer gewissen Firmengröße empfiehlt sich dazu eine Mitarbeitervertretung, um die Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Belegschaft zu verbessern. Gerne helfe ich Ihnen bei der Konzeption und erfolgreichen Etablierung einer wirksamen Mitbestimmung in Ihrem Betrieb.
KOSTENLOSE CHECKLISTE
So gründen Sie sicher einen Betriebsrat. Füllen Sie für die kostenlose Checkliste "5 Punkte für eine sichere Betriebsratsgründung" einfach das Formular aus.
VORTEILE EINES BETRIEBSRATES
VERANKERUNG DER RECHTE UND PFLICHTEN IM BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ
GESETZLICH GARANTIERTER KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR INITIATOREN UND BETRIEBSRÄTE
EINIGUNGSSTELLE ALS GESETZLICHE INSTANZ ZUR KLÄRUNG VON KONFLIKTEN FÜR ENTSCHEIDUNGSFINDUNG
UMFASSENDE RECHTE ZUR KONTROLLE DER GESCHÄFTSFÜHRUNG UND ERZWINGUNG VON KOMPROMISSEN
HÄUFIGE FRAGEN ZUR BETRIEBSRAT-GRÜNDUNG
AB WANN KANN EIN BETRIEBSRAT GEGRÜNDET WERDEN?
In § 1 Abs. 1 BetrVG ist geregelt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Die Gründung eines Betriebsrates erfolgt in der Regel durch Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes von mindestens drei Arbeitnehmer/innen.
BESTEHT EINE PFLICHT ZUR GRÜNDUNG EINES BETRIEBSRATS?
Auch wenn die gesetzliche Formulierung nach einer Verpflichtung klingt, ist die Gründung eines Betriebsrates ein optionales Recht der Arbeitnehmer. Betriebe müssen keinen Betriebsrat haben - dieser kann aber von der Belegschaft gegründet beziehungsweise gewählt werden. Diese Wahl darf vom Arbeitgeber nicht behindert werden.
WIE GRÜNDET MAN EINEN BETRIEBSRAT?
Für die Gründung eines Betriebsrates müssen mindesten drei Arbeitnehmer/innen zu einer Betriebsversammlung einladen. Auf der Betriebsversammlung muss dann die Mehrheit der Anwesenden für einen Wahlvorstand stimmen. Der gewählte Wahlvorstand organisiert dann die eigentliche Betriebsratswahl.
WELCHE VORTEILE HAT EIN BETRIEBSRAT FÜR DIE BELEGSCHAFT?
Der Betriebsrat stellt sicher, dass bei wichtigen Entscheidungen auch die Mitarbeiter/innen gehört werden. Durch Betriebsversammlungen beteiligt der Betriebsrat die Kollegen, für Fragen oder Beschwerden kann er Sprechstunden anbieten. Außerdem kann der Betriebsrat auch eigene Ideen entwickeln und so das betriebliche Miteinander mitgestalten.
WELCHE NACHTEILE HAT EIN BETRIEBSRAT FÜR DIE BELEGSCHAFT?
Neben einem gewissen persönlichem Risiko (Mobbing, Abmahnung oder Kündigung), dem komplexen Wahlverfahren, kann durch die Wahl eines Betriebsrates die persönliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Angestellten leiden. Bei Missbrauch der Mitbestimmungsrechte kann außerdem eine Firma durch den Betriebsrat blockiert werden.
WARUM WOLLEN ARBEITGEBER KEINEN BETRIEBSRAT?
Neben den signifikanten Kosten für den Betriebsrat von ca. 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr, die der Arbeitgeber zu tragen hat, sind die Angst vor Missbrauch der Mitbestimmungsrechte und die Steigende Bürokratisierung durch schriftliche Betriebsvereinbarungen zu nennen. Insgesamt sehen die wenigsten Arbeitgeber die Betriebsratsgründung positiv.
Weitere Fragen? Antworten erhalten Sie in unserer kostenlosen Checkliste.
BETRIEBSRAT GRÜNDEN IN 7 SCHRITTEN
Die Gründung eines Betriebsrats ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsplatzsicherheit in einem Unternehmen. Es gibt bestimmte Verfahren und Schritte, die erforderlich sind, um einen Betriebsrat zu gründen. Hier sind die wichtigsten Schritte, die du beachten solltest:
BESTIMMUNG DES WAHLBEREICHS
Der erste Schritt bei der Gründung eines Betriebsrats besteht darin, den Wahlbereich festzulegen. Dieser umfasst in der Regel alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die wahlberechtigt sind. Die genauen Kriterien zur Bestimmung des Wahlbereichs hängen von der Größe und der Struktur des Unternehmens ab.
SAMMLUNG VON UNTERSCHRIFTEN
Um einen Betriebsrat zu gründen, müssen mindestens 5% der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens eine Unterschrift leisten. Die Unterschriften müssen auf einem offiziellen Formular gesammelt werden, das vom Arbeitsgericht bereitgestellt wird.
ANTRAG BEIM ARBEITSGERICHT
Nachdem genügend Unterschriften gesammelt wurden, muss ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Der Antrag muss bestimmte Informationen enthalten, wie z.B. den Namen und die Adresse des Unternehmens, den Wahlbereich, die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer und die Namen der Antragsteller.
FESTLEGUNG DES WAHLTERMINS
Das Arbeitsgericht legt nach Prüfung des Antrags den Wahltermin fest. Dieser muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden.
WAHLVORBEREITUNG
Vor der Wahl müssen der Wahlvorstand und der Wahlmodus festgelegt werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei Arbeitnehmern, die von den Antragstellern vorgeschlagen werden. Der Wahlmodus hängt von der Größe und der Struktur des Unternehmens ab.
DURCHFÜHRUNG DER WAH
Die Wahl wird am festgelegten Termin durchgeführt. Die Arbeitnehmer können ihre Stimme persönlich abgeben oder per Briefwahl wählen. Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
KONSTITUIERUNG DES BETRIEBSRATS
Wenn der Betriebsrat gewählt wurde, findet die Konstituierung statt. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Außerdem wird eine Geschäftsordnung verabschiedet.
Leider ist die Gründung eines Betriebsrats etwas komplex. Lassen Sie sich für die Umsetzung kostenlos beraten.
DIE VORAUSSETZUNG
... für die Gründung eines Betriebsrates
Wenn es in Ihrer Firma fünf Arbeitnehmer über 16 gibt, die keine leitenden Angestellten sind und von denen drei schon seit sechs Monaten dort arbeiten, können Sie einen Betriebsrat gründen.
Wer ist also wahlberechtigt und wer wählbar?
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind dabei leitende Angestellte und Gesellschafter. Wahlberechtigt sind auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.
DER WEG
... zum Betriebrat.
Schritt 1: Erst wird auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Dieser organisiert dann die eigentliche Wahl zum Betriebsrat.
Die Wahl des Wahlvorganges erfolgt in einer Betriebsversammlung. Wahlberechtigung haben alle Mitarbeiter*innen (inkl. Minijob, Studenten, etc.); Leitende Angestellte ausgenommen.
Schritt 2: Für die Wahl eines Betriebsrats findet ab einer Unternehmensgröße von 100 Mitarbeitern das normale Wahlverfahren Anwendung.
Im normalen Wahlverfahren (kommt es darauf an, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden) muss grundsätzlich eine Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt werden.
DIE GRÖSSE
... eines Betriebsrates hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Je größer die Firma, desto größer ist der Betriebsrat.
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
mit 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
von 51 bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern.
Und so weiter... Eine vollständige Übersicht finden Sie hier.
DIE AUFGABEN
... eines Betriebsrates im Betrieb
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Der Betriebsrat muss für die Einhaltung von Gesetzen, Grundrechten und Arbeitsverträgen sorgen
Die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern
Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern
Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
Die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern
Die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern
DIE RECHTE
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat als Gremium gegenüber dem Arbeitgeber verschiedene Rechte. Diese reichen vom Recht auf Auskunft über die Personalplanung über die Mitarbeit an Betriebsvereinbarungen bis hin zum aktiven Mitspracherecht bei Kündigungen. Die einzelnen Rechte des Betriebsrats und deren Tragweite sind in der Grafik aufgeführt:
Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der Kernbereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers. Darüber hat der Betriebsrat auch Rechte in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
ORDNUNG DES BETRIEBES
Mitbestimmung bei Verhaltensgrundsätzen (z.B. Rauchverbot) der Mitarbeiter.
TÄGLICHE ARBEITSZEIT
Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
VERKÜRZUNG ODER VERLÄNGERUNG DER ARBEITSZEIT
Mitbestimmung, bei vorübergehenden Änderungen der Arbeitszeit (z.B. Überstunden).
AUSZAHLUNG DES ARBEITSENTGELTES
Mitbestimmung bei Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.
URLAUBSGRUNDSÄTZE & URLAUBSTAGE
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter.
TECHNISCHE EINRICHTUNGEN ZUR ÜBERWACHUNG
Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.
GESUNDHEITSSCHUTZ
Mitbestimmung bei Reglungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und betrieblichen Gesundheitsschutz.
BETRIEBLICHE LOHNGESTALTUNG
Mitspracherecht bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.
AKKORD- UND PRÄMIENSÄTZE
Mitbestimmung bei Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte.
EINSTELLUNG VON MITARBEITERN
Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
EINGRUPPIERUNG / UMGRUPPIERUNG
Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
VERSETZUNG
Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
KÜNDIGUNG
Anhörungsrecht: Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören, Arbeitgeber muss dabei Betriebsrat die Gründe für Kündigung mitteilen.